L 7 AS 1254/13 B•Landessozialgericht NRW, 2014-02-26, L 7 AS 1254/13 B
Landessozialgericht NRW, 2014-02-26, L 7 AS 1254/13 B
L 7 AS 1254/13 BSozialversicherungsgericht26.02.2014
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 7 AS 1254/13 B — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-02-26
Aktenzeichen: L 7 AS 1254/13 B
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2014:0226.L7AS1254.13B.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Senat
Tenor
Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 19.06.2013 geändert. Der Antragstellerin wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt S aus C beigeordnet Kosten diesbezüglich sind nicht zu erstatten.
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