L 8 R 906/13 B•Landessozialgericht NRW, 2014-01-07, L 8 R 906/13 B
Landessozialgericht NRW, 2014-01-07, L 8 R 906/13 B
L 8 R 906/13 BSozialversicherungsgericht07.01.2014
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 8 R 906/13 B — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-01-07
Aktenzeichen: L 8 R 906/13 B
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2014:0107.L8R906.13B.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat
Tenor
Auf die Beschwerden der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 15.8.2013 geändert. Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bewilligt und Rechtsanwalt K, T, beigeordnet. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
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