L 12 AS 2265/13 B ER und L 12 AS 2266/13 B•Landessozialgericht NRW, 2013-12-20, L 12 AS 2265/13 B ER und L 12 AS 2266/13 B
Landessozialgericht NRW, 2013-12-20, L 12 AS 2265/13 B ER und L 12 AS 2266/13 B
L 12 AS 2265/13 B ER und L 12 AS 2266/13 BSozialversicherungsgericht20.12.2013
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 12 AS 2265/13 B ER und L 12 AS 2266/13 B — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-12-20
Aktenzeichen: L 12 AS 2265/13 B ER und L 12 AS 2266/13 B
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2013:1220.L12AS2265.13B.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 18.11.2013 geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragstellern Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum 01.12.2013 - 31.05.2014 in Höhe des den Antragstellern zustehenden Regelbedarfs abzüglich des jeweiligen Einkommens aus Kindergeld vorläufig zu bewilligen. Den Antragstellern wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K aus H ab Antragstellung gewährt. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller in beiden Instanzen. Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K aus H für das Beschwerdeverfahren ab Antragstellung gewährt.
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