Landessozialgericht NRW, 2013-09-19, L 7 AS 1591/13 B ER und L 7 AS 1592/13 B

L 7 AS 1591/13 B ER und L 7 AS 1592/13 BSozialversicherungsgericht19.09.2013

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht NRW — L 7 AS 1591/13 B ER und L 7 AS 1592/13 B — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-09-19

Aktenzeichen: L 7 AS 1591/13 B ER und L 7 AS 1592/13 B

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2013:0919.L7AS1591.13B.ER.U.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Senat

Tenor

Auf die Beschwerden der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 16.08.2013 geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin für die Forderung aus Energieschulden in Höhe von 2908,26 EUR vorläufig ein Darlehen zu gewähren. Die Zahlung in Höhe von 2908,26 EUR ist unmittelbar an die Stadtwerke E zu leisten. Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren sowie für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung der Rechtsanwaltssozietät I und Partner aus E bewilligt. Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in beiden Rechtszügen.

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