L 1 KR 457/11•Landessozialgericht NRW, 2013-07-30, L 1 KR 457/11
Landessozialgericht NRW, 2013-07-30, L 1 KR 457/11
L 1 KR 457/11Sozialversicherungsgericht30.07.2013
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 1 KR 457/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-07-30
Aktenzeichen: L 1 KR 457/11
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2013:0730.L1KR457.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Senat
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 21.7.2011 wird auf die Berufung der Klägerin geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 20.8.2010 in der Fassung des Bescheides vom 3.9.2010 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 18.1.2011 verurteilt, der Klägerin Krankengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für die Zeit vom 10.8.2010 bis 31.8.2010 zu bewilligen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte trägt 1/5 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin beider Rechtszüge. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
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