Landessozialgericht NRW, 2013-07-23, L 9 SO 225/13 B ER und L 9 SO 226/13 B

L 9 SO 225/13 B ER und L 9 SO 226/13 BSozialversicherungsgericht23.07.2013

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht NRW — L 9 SO 225/13 B ER und L 9 SO 226/13 B — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-07-23

Aktenzeichen: L 9 SO 225/13 B ER und L 9 SO 226/13 B

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2013:0723.L9SO225.13B.ER.UN.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Senat

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin im Verfahren L 9 SO 225/13 B ER wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 13.05.2013 geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verurteilt, der Antragstellerin für die Zeit vom 01.07.2013 bis zum 31.10.2013 vorläufig Leistungen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch in Höhe von 575,- Euro monatlich zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Beschwerde der Antragstellerin im Verfahren L 9 SO 226/13 B gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts im Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 13.05.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.