L 9 SO 225/13 B ER und L 9 SO 226/13 B•Landessozialgericht NRW, 2013-07-23, L 9 SO 225/13 B ER und L 9 SO 226/13 B
Landessozialgericht NRW, 2013-07-23, L 9 SO 225/13 B ER und L 9 SO 226/13 B
L 9 SO 225/13 B ER und L 9 SO 226/13 BSozialversicherungsgericht23.07.2013
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 9 SO 225/13 B ER und L 9 SO 226/13 B — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-07-23
Aktenzeichen: L 9 SO 225/13 B ER und L 9 SO 226/13 B
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2013:0723.L9SO225.13B.ER.UN.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin im Verfahren L 9 SO 225/13 B ER wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 13.05.2013 geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verurteilt, der Antragstellerin für die Zeit vom 01.07.2013 bis zum 31.10.2013 vorläufig Leistungen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch in Höhe von 575,- Euro monatlich zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Beschwerde der Antragstellerin im Verfahren L 9 SO 226/13 B gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts im Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 13.05.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.