L 9 AL 88/12•Landessozialgericht NRW, 2013-07-11, L 9 AL 88/12
Landessozialgericht NRW, 2013-07-11, L 9 AL 88/12
L 9 AL 88/12Sozialversicherungsgericht11.07.2013
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 9 AL 88/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-07-11
Aktenzeichen: L 9 AL 88/12
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2013:0711.L9AL88.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Senat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 28.02.2012 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt gefasst wird: Der Bescheid der Beklagten vom 05.07.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.08.2010 wird insoweit aufgehoben, als die Bewilligung von Arbeitslosengeld bereits für die Zeit vor dem 01.08.2010 aufgehoben worden ist. Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren. Die Revision wird zugelassen.
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