L 1 KR 572/11•Landessozialgericht NRW, 2013-07-02, L 1 KR 572/11
Landessozialgericht NRW, 2013-07-02, L 1 KR 572/11
L 1 KR 572/11Sozialversicherungsgericht02.07.2013
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 1 KR 572/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-07-02
Aktenzeichen: L 1 KR 572/11
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2013:0702.L1KR572.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Senat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24.05.2011 geändert. Die Bescheide der Beklagten vom 18.01.2006 werden aufgehoben, soweit mit diesen feststellt wird, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 2) in dem Betrieb des Beigeladenen zu 1) seit dem 01.01.1989 bis zum 31.12.2004 nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterlag. Die Beklagte, der Beigeladene zu 1) sowie der Beigeladene zu 2) tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen jeweils zu 1/3; die Beigeladenen zu 1) und 2) tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
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