Landessozialgericht NRW, 2013-06-25, L 7 AS 765/13 B ER und L 7 AS 1117/13 B

L 7 AS 765/13 B ER und L 7 AS 1117/13 BSozialversicherungsgericht25.06.2013

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht NRW — L 7 AS 765/13 B ER und L 7 AS 1117/13 B — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-06-25

Aktenzeichen: L 7 AS 765/13 B ER und L 7 AS 1117/13 B

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2013:0625.L7AS765.13B.ER.UN.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Senat

Tenor

Auf die Beschwerden des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts vom 23.04.2013 geändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller hinsichtlich der Forderung der Beigeladenen aus Gas- und Energieschulden in Höhe von 2237,31 Euro vorläufig ein Darlehen zu gewähren. Die Zahlung von 2237,31 Euro ist unmittelbar an die Beigeladene zu leisten. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt F aus B bewilligt. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen.

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