Landessozialgericht NRW, 2013-06-19, L 12 AS 753/13 B ER und L 12 AS 754/13 B

L 12 AS 753/13 B ER und L 12 AS 754/13 BSozialversicherungsgericht19.06.2013

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht NRW — L 12 AS 753/13 B ER und L 12 AS 754/13 B — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-06-19

Aktenzeichen: L 12 AS 753/13 B ER und L 12 AS 754/13 B

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2013:0619.L12AS753.13B.ER.U.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12. Senat

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen, mit der die Gewährung vorläufigen Rechtschutzes und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagt wurde, wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstat-ten. Der Antrag der Antragstellerin, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskos-tenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Schönfeld, Robert-Koch-Straße 18, 45879 Gelsenkirchen zu bewilligen, wird abgelehnt.

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