L 7 AS 156/13 B ER und L 7 AS 157/13 B•Landessozialgericht NRW, 2013-02-27, L 7 AS 156/13 B ER und L 7 AS 157/13 B
Landessozialgericht NRW, 2013-02-27, L 7 AS 156/13 B ER und L 7 AS 157/13 B
L 7 AS 156/13 B ER und L 7 AS 157/13 BSozialversicherungsgericht27.02.2013
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 7 AS 156/13 B ER und L 7 AS 157/13 B — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-02-27
Aktenzeichen: L 7 AS 156/13 B ER und L 7 AS 157/13 B
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2013:0227.L7AS156.13B.ER.UN.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 15.01.2013 geändert. Der Antragsgegner wird für die Zeit vom 19.12.2012 bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, längstens bis zum 30.06.2013, vorläufig verpflichtet, den Regelbedarf ohne Kosten der Unterkunft im Wege der einstweiligen Anordnung zu gewähren. Der Antragstellerin wird zur Durchführung des erstinstanzlichen Rechtsschutzverfahrens ab dem 19.12.2012 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt M aus F beigeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren ab dem 25.01.2013 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt M aus F beigeordnet. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im erstinstanzlichen Rechtsschutzverfahren und im Beschwerdeverfahren zu ½ dem Grunde nach.
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