L 6 AS 1902/10 B•Landessozialgericht NRW, 2013-02-25, L 6 AS 1902/10 B
Landessozialgericht NRW, 2013-02-25, L 6 AS 1902/10 B
L 6 AS 1902/10 BSozialversicherungsgericht25.02.2013
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 6 AS 1902/10 B — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-02-25
Aktenzeichen: L 6 AS 1902/10 B
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2013:0225.L6AS1902.10B.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 20.07.2010 geändert. Der Kläger zu 1) wird an den Kosten der Rechtsverfolgung erster Instanz durch Zahlung dreier monatlicher Raten in Höhe von 100,00 Euro, zahlbar zum 01.04., 01.05. und 01.06.2013, und einer Schlussrate in Höhe von 130,78 Euro, zahlbar zum 01.07.2013 2013, beteiligt. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.