L 12 AS 1858/12 B ER und L 12 AS 1859/12 B•Landessozialgericht NRW, 2013-02-25, L 12 AS 1858/12 B ER und L 12 AS 1859/12 B
Landessozialgericht NRW, 2013-02-25, L 12 AS 1858/12 B ER und L 12 AS 1859/12 B
L 12 AS 1858/12 B ER und L 12 AS 1859/12 BSozialversicherungsgericht25.02.2013
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 12 AS 1858/12 B ER und L 12 AS 1859/12 B — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-02-25
Aktenzeichen: L 12 AS 1858/12 B ER und L 12 AS 1859/12 B
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2013:0225.L12AS1858.12B.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 20.09.2012 geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragstellern ab 25.02.2013 vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, längstens für die Dauer von 6 Monaten Leistungen nach dem SGB II in Form der Regelleistung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen. Ferner wird auf die Beschwerde der Antragsteller der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 20.09.2012 dahingehend abgeändert, dass den Antragstellern für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T, H, gewährt wird. Den Antragstellern wird darüber hinaus auch für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T, H, bewilligt.
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