L 8 R 920/10•Landessozialgericht NRW, 2013-02-20, L 8 R 920/10
Landessozialgericht NRW, 2013-02-20, L 8 R 920/10
L 8 R 920/10Sozialversicherungsgericht20.02.2013
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 8 R 920/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-02-20
Aktenzeichen: L 8 R 920/10
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2013:0220.L8R920.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Senat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin und des Beigeladenen zu 1) wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 6.9.2010 geändert. Der Bescheid vom 19.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.05.2009 wird hinsichtlich der Beitragsforderung in Höhe von 34.561,07 Euro aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) und 3), die ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 34.561,07 Euro festgesetzt.
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