L 9 AL 246/12 B•Landessozialgericht NRW, 2013-01-30, L 9 AL 246/12 B
Landessozialgericht NRW, 2013-01-30, L 9 AL 246/12 B
L 9 AL 246/12 BSozialversicherungsgericht30.01.2013
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 9 AL 246/12 B — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-01-30
Aktenzeichen: L 9 AL 246/12 B
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2013:0130.L9AL246.12B.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 29.06.2012 geändert. Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Klageverfahren ab dem 10.04.2012 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin T, V, bewilligt. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
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