Landessozialgericht NRW, 2013-01-09, L 8 R 406/12 B ER

L 8 R 406/12 B ERSozialversicherungsgericht09.01.2013

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht NRW — L 8 R 406/12 B ER — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-01-09

Aktenzeichen: L 8 R 406/12 B ER

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2013:0109.L8R406.12B.ER.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt G T für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16.3.2012 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 95.426,12 Euro festgesetzt.

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