L 19 AS 2281/12 B ER und L 19 AS 2282/12•Landessozialgericht NRW, 2013-01-07, L 19 AS 2281/12 B ER und L 19 AS 2282/12
Landessozialgericht NRW, 2013-01-07, L 19 AS 2281/12 B ER und L 19 AS 2282/12
L 19 AS 2281/12 B ER und L 19 AS 2282/12Sozialversicherungsgericht07.01.2013
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 19 AS 2281/12 B ER und L 19 AS 2282/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-01-07
Aktenzeichen: L 19 AS 2281/12 B ER und L 19 AS 2282/12
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2013:0107.L19AS2281.12B.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Tenor
Auf die Beschwerden der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 06.11.2012 geändert. Der Antragsgegner wird einstweilig und längstens bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens zum Bescheid vom 28.09.2012 verpflichtet, der Antragstellerin Regelleistungen nach § 20 SGB II i.H.v. 81,88 EUR für die Monate Oktober, November, Dezember 2012 und 89,88 EUR für die Monate Januar, Februar, März 2013 zu gewähren. Die weiterreichende Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt 1/5 der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im Antrags- und Beschwerdeverfahren. Der Antragstellerin wird für das Antrags- und Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt I, L, beigeordnet.
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