Landessozialgericht NRW, 2012-12-21, L 8 R 690/12 B ER

L 8 R 690/12 B ERSozialversicherungsgericht21.12.2012

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht NRW — L 8 R 690/12 B ER — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-12-21

Aktenzeichen: L 8 R 690/12 B ER

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2012:1221.L8R690.12B.ER.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 3.8.2012 geändert. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 1.6.2012 anzuordnen, soweit Nachforderungen für die Zeit vor dem 1.1.2007 geltend gemacht werden, wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Der Streitwert wird sowohl für das Antragsverfahren als auch das Beschwerdeverfahren auf 2.329,46 EUR festgesetzt.

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