Landessozialgericht NRW, 2012-12-20, L 8 R 565/12 B ER

L 8 R 565/12 B ERSozialversicherungsgericht20.12.2012

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht NRW — L 8 R 565/12 B ER — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-12-20

Aktenzeichen: L 8 R 565/12 B ER

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2012:1220.L8R565.12B.ER.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 4.6.2012 geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 30.12.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.3.2012 wird hinsichtlich der Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Zeit vom 1.1.2004 bis zum 30.11.2004 nebst hierauf entfallender Säumniszuschläge angeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens trägt die Antragsstellerin zu 3/4, die Antragsgegnerin zu 1/4. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 21.362,00 EUR festgesetzt.

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