L 7 AS 2193/12 B ER und L 7 AS 2194/12 B•Landessozialgericht NRW, 2012-12-20, L 7 AS 2193/12 B ER und L 7 AS 2194/12 B
Landessozialgericht NRW, 2012-12-20, L 7 AS 2193/12 B ER und L 7 AS 2194/12 B
L 7 AS 2193/12 B ER und L 7 AS 2194/12 BSozialversicherungsgericht20.12.2012
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 7 AS 2193/12 B ER und L 7 AS 2194/12 B — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-12-20
Aktenzeichen: L 7 AS 2193/12 B ER und L 7 AS 2194/12 B
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2012:1220.L7AS2193.12B.ER.U.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 31.10.2012 geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Eingliederungsverwaltungsakt des Antragsgegners vom 13.09.2012 wird angeordnet. Der Antragstellerin wird zur Durchführung des erstinstanzlichen Rechtsschutzverfahrens ab dem 05.10.2012 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt L aus I beigeordnet. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in beiden Instanzen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
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