L 9 SO 391/12 B ER; L 9 SO 392/12 B•Landessozialgericht NRW, 2012-12-11, L 9 SO 391/12 B ER; L 9 SO 392/12 B
Landessozialgericht NRW, 2012-12-11, L 9 SO 391/12 B ER; L 9 SO 392/12 B
L 9 SO 391/12 B ER; L 9 SO 392/12 BSozialversicherungsgericht11.12.2012
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 9 SO 391/12 B ER; L 9 SO 392/12 B — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-12-11
Aktenzeichen: L 9 SO 391/12 B ER; L 9 SO 392/12 B
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2012:1211.L9SO391.12B.ER.L9.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Senat
Tenor
Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 06.09.2012 werden zurückgewiesen. Kosten sind in den Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
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