L 8 R 416/12 B ER•Landessozialgericht NRW, 2012-11-15, L 8 R 416/12 B ER
Landessozialgericht NRW, 2012-11-15, L 8 R 416/12 B ER
L 8 R 416/12 B ERSozialversicherungsgericht15.11.2012
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 8 R 416/12 B ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-11-15
Aktenzeichen: L 8 R 416/12 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2012:1115.L8R416.12B.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 26.4.2012 geändert. Der Antrag auf aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 2.1.2012 wird bezüglich des Zeitraums vom 1.12.2005 bis 31.1.2007 und bezüglich der Erhebung von Säumniszuschlägen abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.930,00 Euro festgesetzt.
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