L 7 AS 1730/12 B ER und L 7 AS 1731/12 B•Landessozialgericht NRW, 2012-10-15, L 7 AS 1730/12 B ER und L 7 AS 1731/12 B
Landessozialgericht NRW, 2012-10-15, L 7 AS 1730/12 B ER und L 7 AS 1731/12 B
L 7 AS 1730/12 B ER und L 7 AS 1731/12 BSozialversicherungsgericht15.10.2012
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 7 AS 1730/12 B ER und L 7 AS 1731/12 B — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-10-15
Aktenzeichen: L 7 AS 1730/12 B ER und L 7 AS 1731/12 B
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2012:1015.L7AS1730.12B.ER.U.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 23.08.2012 geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller hinsichtlich der Stromkostennachforderung Leistungen in Höhe von 975,25 EUR als Darlehen zu gewähren. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers dem Grunde nach. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe ab Antragstellung (16.07.2012) für das Ausgangsverfahren S 43 AS 1654/12 ER und ab Antragstellung (25.09.2012) für das Beschwerdeverfahren gewährt und Rechtsanwalt T aus I beigeordnet.
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