L 18 KN 18/10 B•Landessozialgericht NRW, 2012-03-30, L 18 KN 18/10 B
Landessozialgericht NRW, 2012-03-30, L 18 KN 18/10 B
L 18 KN 18/10 BSozialversicherungsgericht30.03.2012
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 18 KN 18/10 B — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-03-30
Aktenzeichen: L 18 KN 18/10 B
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2012:0330.L18KN18.10B.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde des Erinnerungsführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 21.12.2009 geändert. Als weitere aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung wird ein Zahlbetrag von EUR 140,89 festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten.
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