L 7 AS 119/12 B ER•Landessozialgericht NRW, 2012-02-27, L 7 AS 119/12 B ER
Landessozialgericht NRW, 2012-02-27, L 7 AS 119/12 B ER
L 7 AS 119/12 B ERSozialversicherungsgericht27.02.2012
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 7 AS 119/12 B ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-02-27
Aktenzeichen: L 7 AS 119/12 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2012:0227.L7AS119.12B.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 06.01.2012 geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller ab dem 27.12.2011 bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, längstens für sechs Monate, vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe des jeweiligen Regelbedarfs nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Instanzen zur Hälfte.
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