L 17 U 483/10•Landessozialgericht NRW, 2012-01-05, L 17 U 483/10
Landessozialgericht NRW, 2012-01-05, L 17 U 483/10
L 17 U 483/10Sozialversicherungsgericht05.01.2012
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 17 U 483/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-01-05
Aktenzeichen: L 17 U 483/10
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2012:0105.L17U483.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 17. Senat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 26.05.2010 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Dem Kläger werden Verschuldenskosten nach § 192 SGG in Höhe von 225,00 EURO auferlegt.
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