L 11 SF 182/11 AB•Landessozialgericht NRW, 2011-12-23, L 11 SF 182/11 AB
Landessozialgericht NRW, 2011-12-23, L 11 SF 182/11 AB
L 11 SF 182/11 ABSozialversicherungsgericht23.12.2011
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 11 SF 182/11 AB — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-12-23
Aktenzeichen: L 11 SF 182/11 AB
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2011:1223.L11SF182.11AB.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Senat
Tenor
Das Gesuch des Antragstellers auf Ablehnung von Richterin am Landessozialgericht G und Richterin am Landessozialgericht Q wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen. Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten.
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