L 9 SO 230/11 B•Landessozialgericht NRW, 2011-12-12, L 9 SO 230/11 B
Landessozialgericht NRW, 2011-12-12, L 9 SO 230/11 B
L 9 SO 230/11 BSozialversicherungsgericht12.12.2011
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 9 SO 230/11 B — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-12-12
Aktenzeichen: L 9 SO 230/11 B
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2011:1212.L9SO230.11B.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Senat
Tenor
Der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 15.12.2010 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Beschwerdeverfahren. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen. Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens unter Beiordnung von Rechtsanwältin L aus N bewilligt.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.