L 7 AS 1752/11 B ER und L 7 AS 1765/11 B•Landessozialgericht NRW, 2011-11-09, L 7 AS 1752/11 B ER und L 7 AS 1765/11 B
Landessozialgericht NRW, 2011-11-09, L 7 AS 1752/11 B ER und L 7 AS 1765/11 B
L 7 AS 1752/11 B ER und L 7 AS 1765/11 BSozialversicherungsgericht09.11.2011
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 7 AS 1752/11 B ER und L 7 AS 1765/11 B — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-11-09
Aktenzeichen: L 7 AS 1752/11 B ER und L 7 AS 1765/11 B
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2011:1109.L7AS1752.11B.ER.U.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Senat
Tenor
Auf die Beschwerden des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 19.09.2011 geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 02.08.2011 wird angeordnet. Der Antragsgegner wird einstweilen verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit vom 01.09.2011 bis zum 30.11.2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Dem Antragsteller wird für das Verfahren S 33 AS 3190/11 ER Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt M aus P beigeordnet. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Instanzen.
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