L 19 AS 1509/11 B ER und L 19 AS 1510/11•Landessozialgericht NRW, 2011-09-20, L 19 AS 1509/11 B ER und L 19 AS 1510/11
Landessozialgericht NRW, 2011-09-20, L 19 AS 1509/11 B ER und L 19 AS 1510/11
L 19 AS 1509/11 B ER und L 19 AS 1510/11Sozialversicherungsgericht20.09.2011
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 19 AS 1509/11 B ER und L 19 AS 1510/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-09-20
Aktenzeichen: L 19 AS 1509/11 B ER und L 19 AS 1510/11
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2011:0920.L19AS1509.11B.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 04.08.2011 hinsichtlich der Ablehnung des Antrags auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 04.08.2011 hinsichtlich der Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Kosten der Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
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