Landessozialgericht NRW, 2011-08-02, L 6 AS 751/11 B ER

L 6 AS 751/11 B ERSozialversicherungsgericht02.08.2011

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht NRW — L 6 AS 751/11 B ER — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-08-02

Aktenzeichen: L 6 AS 751/11 B ER

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2011:0802.L6AS751.11B.ER.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 22.03.2011 geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig für die Zeit ab dem 02.08.2011 bis zur Bestandskraft des angefochtenen Bescheides vom 10.01.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.07.2011, längstens jedoch bis zum 31.01.2012 (einschließlich) einen Regelbedarf in gesetzlicher Höhe von 364,00 Euro zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Beschwerdeverfahren.

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