Landessozialgericht NRW, 2011-05-20, L 12 AS 129/11 B ER und L 12 AS 694/11 B

L 12 AS 129/11 B ER und L 12 AS 694/11 BSozialversicherungsgericht20.05.2011

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht NRW — L 12 AS 129/11 B ER und L 12 AS 694/11 B — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-05-20

Aktenzeichen: L 12 AS 129/11 B ER und L 12 AS 694/11 B

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2011:0520.L12AS129.11B.ER.U.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12. Senat

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 23.12.2010, mit dem der Erlass einer einstweiligen Anordnung und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

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