L 10 P 7/11 B ER•Landessozialgericht NRW, 2011-05-05, L 10 P 7/11 B ER
Landessozialgericht NRW, 2011-05-05, L 10 P 7/11 B ER
L 10 P 7/11 B ERSozialversicherungsgericht05.05.2011
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 10 P 7/11 B ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-05-05
Aktenzeichen: L 10 P 7/11 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2011:0505.L10P7.11B.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 10.12.2010 geändert. Die Antragsgegnerinnen werden vorläufig, im Wege einer Einstweiligen Anordnung, verpflichtet, die Warnhinweise und die Sortierung nach Risikokriterien zu der Veröffentlichung des Transparenzberichts der Pflegeeinrichtung der Antragstellerin im Internet unter der Website www.aok-pflegeheimnavigator.de zu unterlassen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen für das Verfahren vor dem Sozialgericht die Antragstellerin ¼, die Antragsgegnerinnen als Gesamtschuldnerinnen ¾ und für das Beschwerdeverfahren die Antragsgegnerinnen als Gesamtschuldnerinnen insgesamt. Der Streitwert wird sowohl für das Verfahren vor dem Sozialgericht, als auch für das Beschwerdeverfahren auf jeweils 5000 Euro festgesetzt.
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