Landessozialgericht NRW, 2011-04-06, L 8 R 688/10 B

L 8 R 688/10 BSozialversicherungsgericht06.04.2011

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht NRW — L 8 R 688/10 B — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-04-06

Aktenzeichen: L 8 R 688/10 B

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2011:0406.L8R688.10B.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 9.7.2010 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

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