Landessozialgericht NRW, 2011-04-06, L 12 AS 74/11 B ER und L 12 AS 75/11 B

L 12 AS 74/11 B ER und L 12 AS 75/11 BSozialversicherungsgericht06.04.2011

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht NRW — L 12 AS 74/11 B ER und L 12 AS 75/11 B — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-04-06

Aktenzeichen: L 12 AS 74/11 B ER und L 12 AS 75/11 B

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2011:0406.L12AS74.11B.ER.UN.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12. Senat

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 20.12.2010, mit dem der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Rechtsanwaltskanzlei T für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

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