Landessozialgericht NRW, 2011-04-04, L 6 AS 2060/10 B ER und L 6 AS 2061/10 B ER

L 6 AS 2060/10 B ER und L 6 AS 2061/10 B ERSozialversicherungsgericht04.04.2011

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht NRW — L 6 AS 2060/10 B ER und L 6 AS 2061/10 B ER — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-04-04

Aktenzeichen: L 6 AS 2060/10 B ER und L 6 AS 2061/10 B ER

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2011:0404.L6AS2060.10B.ER.U.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 18.11.2010 wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 19.11.2010 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

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