L 11 KA 98/10 B ER•Landessozialgericht NRW, 2011-03-30, L 11 KA 98/10 B ER
Landessozialgericht NRW, 2011-03-30, L 11 KA 98/10 B ER
L 11 KA 98/10 B ERSozialversicherungsgericht30.03.2011
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 11 KA 98/10 B ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-03-30
Aktenzeichen: L 11 KA 98/10 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2011:0330.L11KA98.10B.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20.08.2010 abgeändert. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bestimmungsbescheides vom 09.11.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.03.2010 wird mit der Maßgabe aufgehoben, dass die Beigeladene zu 1) berechtigt bleibt, auf der Grundlage dieser Bescheide vor dem 10.04.2011 begonnene ambulante Behandlungen bis zum 30.11.2011 durchzuführen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten der Verfahren. Der Streitwert wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.
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