L 19 AS 1845/10•Landessozialgericht NRW, 2011-03-28, L 19 AS 1845/10
Landessozialgericht NRW, 2011-03-28, L 19 AS 1845/10
L 19 AS 1845/10Sozialversicherungsgericht28.03.2011
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 19 AS 1845/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-03-28
Aktenzeichen: L 19 AS 1845/10
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2011:0328.L19AS1845.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Senat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 03.09.2010 geändert. Die Klage des Klägers zu 1) wird abgewiesen, soweit sie sich gegen die Aufhebung der Leistungsbewilligung durch den Bescheid vom 03.07.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2007 in Höhe von 357,30 EUR und dessen Erstattung wendet. Die Klage der Klägerin zu 3) wird abgewiesen, soweit sie sich gegen die Aufhebung der Leistungsbewilligung durch den Bescheid vom 03.07.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2007 in Höhe von 176,76 EUR und dessen Erstattung wendet. Die Klage der Klägerin zu 4) wird abgewiesen, soweit sie sich gegen die Aufhebung der Leistungsbewilligung durch den Bescheid vom 03.07.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2007 in Höhe von 110,89 EUR und dessen Erstattung wendet. Die Beklagte trägt die Kosten der Klägerin zu 2) und des Klägers zu 5) in beiden Rechtszügen. Die Beklagte trägt 1/10 der Kosten des Klägers zu 1) sowie 1/5 der Kosten der Klägerinnen zu 3) und zu 4) in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen.
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