L 11 KA 96/10 B ER•Landessozialgericht NRW, 2011-03-16, L 11 KA 96/10 B ER
Landessozialgericht NRW, 2011-03-16, L 11 KA 96/10 B ER
L 11 KA 96/10 B ERSozialversicherungsgericht16.03.2011
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 11 KA 96/10 B ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-03-16
Aktenzeichen: L 11 KA 96/10 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2011:0316.L11KA96.10B.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Senat
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 05.08.2010 wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussbeschwerde des Beigeladenen wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 05.08.2010 abgeändert. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Genehmigung vom 10.11.2008 durch Anordnungsbescheid vom 03.08.2009 wird aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung der zum Az. S 2 KA 188/09 (L 11 KA 92/10) vor dem Sozialgericht Düsseldorf erhobenen Klage wird festgestellt. Antragstellerin und Antragsgegnerin tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen je zur Hälfte als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auf 40.000,00 EUR festgesetzt.
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