L 20 SO 7/11 B ER•Landessozialgericht NRW, 2011-03-15, L 20 SO 7/11 B ER
Landessozialgericht NRW, 2011-03-15, L 20 SO 7/11 B ER
L 20 SO 7/11 B ERSozialversicherungsgericht15.03.2011
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 20 SO 7/11 B ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-03-15
Aktenzeichen: L 20 SO 7/11 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2011:0315.L20SO7.11B.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin werden die Beschlüsse des Sozialgerichts Köln vom 23.12.2010 sowie vom 15.02.2011 abgeändert. Die Beigeladene wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller bis zur bestandskräftigen Entscheidung über eine Pflichtversicherung ab dem 01.09.2010 als Versicherten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V zu führen und ihm Leistungen der Krankenversicherung zu gewähren. Die Beigeladene trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen. Dem Antragsteller wird für die Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L aus W gewährt.
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