L 8 B 13/09 R ER•Landessozialgericht NRW, 2010-02-18, L 8 B 13/09 R ER
Landessozialgericht NRW, 2010-02-18, L 8 B 13/09 R ER
L 8 B 13/09 R ERSozialversicherungsgericht18.02.2010
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 8 B 13/09 R ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-02-18
Aktenzeichen: L 8 B 13/09 R ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2010:0218.L8B13.09R.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 17.6.2009 geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20.3.2009 wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 640 EUR festgesetzt.
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