Landessozialgericht NRW, 2009-11-09, L 12 B 58/09 SO ER

L 12 B 58/09 SO ERSozialversicherungsgericht09.11.2009

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht NRW — L 12 B 58/09 SO ER — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-11-09

Aktenzeichen: L 12 B 58/09 SO ER

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2009:1109.L12B58.09SO.ER.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12. Senat

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers (Ast) gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Köln vom 05.08.2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag des Ast, ihm zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen und Frau Rechtsanwältin L beizuordnen, wird abgelehnt.

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