Landessozialgericht NRW, 2009-10-29, L 1 B 6/09 AS

L 1 B 6/09 ASSozialversicherungsgericht29.10.2009

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht NRW — L 1 B 6/09 AS — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-10-29

Aktenzeichen: L 1 B 6/09 AS

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2009:1029.L1B6.09AS.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat

Tenor

Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors als Vertreter der Staatskasse wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 21.01.2009 abgeändert. Die dem Prozessbevollmächtigten der Kläger im Rahmen der Prozesskostenhilfe aus der Landeskasse zu erstattende Vergütung wird auf 366,52 EUR festgesetzt. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

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