L 21 KR 36/09 SFB•Landessozialgericht NRW, 2009-10-08, L 21 KR 36/09 SFB
Landessozialgericht NRW, 2009-10-08, L 21 KR 36/09 SFB
L 21 KR 36/09 SFBSozialversicherungsgericht08.10.2009
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 21 KR 36/09 SFB — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-10-08
Aktenzeichen: L 21 KR 36/09 SFB
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2009:1008.L21KR36.09SFB.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 21. Senat
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 3. Vergabekammer des Bundes vom 16.03.2009 (VK 3-37/09) wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerinnen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerinnen. Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten durch die Antragsgegnerinnen wird für notwendig erklärt.
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