L 21 KR 53/09 SFB•Landessozialgericht NRW, 2009-09-10, L 21 KR 53/09 SFB
Landessozialgericht NRW, 2009-09-10, L 21 KR 53/09 SFB
L 21 KR 53/09 SFBSozialversicherungsgericht10.09.2009
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 21 KR 53/09 SFB — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-09-10
Aktenzeichen: L 21 KR 53/09 SFB
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2009:0910.L21KR53.09SFB.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 21. Senat
Tenor
Die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 22.05.2009 werden zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren. Die Beigeladene trägt die Kosten des Antrages auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde sowie die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren wird für notwendig erklärt.
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