L 21 KR 45/09 SFB•Landessozialgericht NRW, 2009-08-24, L 21 KR 45/09 SFB
Landessozialgericht NRW, 2009-08-24, L 21 KR 45/09 SFB
L 21 KR 45/09 SFBSozialversicherungsgericht24.08.2009
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 21 KR 45/09 SFB — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-08-24
Aktenzeichen: L 21 KR 45/09 SFB
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2009:0824.L21KR45.09SFB.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 21. Senat
Tenor
Der Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 17.04.2009 wird aufgehoben und der Nachprüfungsantrag zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und die der Antragsgegnerinnen sowie der Beigeladenen zu 5) zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Aufwendungen trägt die Antragstellerin. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerinnen und der Beigeladenen zu 5) trägt die Antragstellerin. Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragsgegnerinnen und die Beigeladene zu 5) im Verfahren vor der Vergabekammer sowie im Beschwerdeverfahren wird für notwendig erklärt.
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