L 8 B 5/09 R ER•Landessozialgericht NRW, 2009-07-27, L 8 B 5/09 R ER
Landessozialgericht NRW, 2009-07-27, L 8 B 5/09 R ER
L 8 B 5/09 R ERSozialversicherungsgericht27.07.2009
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 8 B 5/09 R ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-07-27
Aktenzeichen: L 8 B 5/09 R ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2009:0727.L8B5.09R.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17.03.2009 geändert. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 08.12.2008 wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.858,05 Euro festgesetzt.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.