L 7 B 92/09 AS NZB•Landessozialgericht NRW, 2009-07-01, L 7 B 92/09 AS NZB
Landessozialgericht NRW, 2009-07-01, L 7 B 92/09 AS NZB
L 7 B 92/09 AS NZBSozialversicherungsgericht01.07.2009
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 7 B 92/09 AS NZB — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-07-01
Aktenzeichen: L 7 B 92/09 AS NZB
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2009:0701.L7B92.09AS.NZB.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Senat
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 09.01.2009 (S 14 AS 487/07) wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Dem Kläger wird für das Verfahren über seine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 09.01.2009 Prozesskostenhilfe gewährt und die Sozietät der Rechtsanwälte T C und Q H aus X beigeordnet.
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