Landessozialgericht NRW, 2009-07-01, L 19 B 143/09 AS ER

L 19 B 143/09 AS ERSozialversicherungsgericht01.07.2009

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht NRW — L 19 B 143/09 AS ER — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-07-01

Aktenzeichen: L 19 B 143/09 AS ER

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2009:0701.L19B143.09AS.ER.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 06.05.2009 über die Ablehnung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 19.03.2009 wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 06.05.2009 über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

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