L 7 B 411/08 AS ER•Landessozialgericht NRW, 2009-06-08, L 7 B 411/08 AS ER
Landessozialgericht NRW, 2009-06-08, L 7 B 411/08 AS ER
L 7 B 411/08 AS ERSozialversicherungsgericht08.06.2009
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 7 B 411/08 AS ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-06-08
Aktenzeichen: L 7 B 411/08 AS ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2009:0608.L7B411.08AS.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 24.11.2008 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, den Antragstellern für die Zeit vom 01.10.2008 bis zum 31.07.2009 als Aufwendungen für Unterkunft und Heizung monatlich 842,00 EUR (abzüglich der in diesem Zeitraum bereits gezahlten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung) zu zahlen. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen erstattungsfähigen Kosten der Antragsteller für beide Rechtszüge zur Hälfte.
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