Landessozialgericht NRW, 2009-06-08, L 7 B 411/08 AS ER

L 7 B 411/08 AS ERSozialversicherungsgericht08.06.2009

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht NRW — L 7 B 411/08 AS ER — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-06-08

Aktenzeichen: L 7 B 411/08 AS ER

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2009:0608.L7B411.08AS.ER.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Senat

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 24.11.2008 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, den Antragstellern für die Zeit vom 01.10.2008 bis zum 31.07.2009 als Aufwendungen für Unterkunft und Heizung monatlich 842,00 EUR (abzüglich der in diesem Zeitraum bereits gezahlten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung) zu zahlen. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen erstattungsfähigen Kosten der Antragsteller für beide Rechtszüge zur Hälfte.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.